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Ortsgestaltungssatzung

Ortsgestaltungssatzung (OGS)
 der Stadt Friedrichstadt - Altstadt -

(der Gesamttext der Ortsgestaltungssatzung nach 1. Änderungs- und Erweiterungssatzung und der 2. Änderungssatzung im Überblick)

I. GELTUNGSBEREICH

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

II. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

§ 3 Allgemeine Anforderungen

§ 4 Gebäudetypen

III. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§ 5 Trauftyp

§ 6 Giebeltyp

§ 7 Zwerchgiebeltyp

IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 Gebäudegefüge und Gebäudeabfolge

§ 9 Unterschiedlichkeit benachbarter Gebäude

§ 10 Bauflucht und Brandgassen

§ 11 Fassadenbreite, Traufhöhe und Firsthöhe

 

§ 12 Fassadengliederung und Öffnungen

§ 13 Fenster und Türen

§ 14 Schaufenster

§ 15 Materialien

§ 16 Farbgebung

§ 17 Dächer

§ 18 Dachaufbauten, Dacheinschnitte

§19 Antennen

§ 20 Zusätzliche Bauteile

§ 21 Nebengebäude und Anbauten

§ 22 Einfriedigung

V. WERBEANLAGEN

§ 23 Werbeanlagen und Warenautomaten

§ 24 Genehmigungspflicht

VI. SCHLUSSVORSCHRIFT

§25 Inkrafttreteng

   



I.     GELTUNGSBEREICH

 § 1 Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das im anliegenden Lageplan mit einer strichpunktierten Linie umrandete Gebiet der Altstadt. Der Bereich wird durch Westersielzug, Bundesstraße B 202, Ostersielzug und Treene begrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige bauliche Veränderungen und Werbeanlagen.

(2) Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere Bestimmungen für Anlagen und Anlagenteile, die von öffentlichen Flächen einsehbar sind. Öffentliche Flächen im Sinne der Satzung sind Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Grünflächen und Wasserwege.

 

II.    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Alle baulichen Maßnahmen sollen insbesondere hinsichtlich

-Gebäudetyp

- Gebäudeabfolge

- Bauflucht

- Fassadenbreite und Gebäudehöhe

- Gliederung und Zonenbildung der Fassaden

- Ausbildung der Öffnungen

- Materialien und Farben der Oberflächen

- Dachform und Dachaufbauten

- Werbeanlagen

nach den folgenden Bestimmungen in der Weise ausgeführt werden, daß der Ensemblecharakter der Stadt sowie die geschichtliche, baukulturelle, künstlerische, architektonische und städtebauliche Eigenart des Stadtbildes gesichert und gefördert wird.

§ 4 Gebäudetypen

(1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind nur Gebäudetypen gem. §§5-7 zulässig.

(2) Art, Häufigkeit und Mischung der Gebäudetypen werden in § 8 geregelt.

III.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§ 5 Trauftyp

(1) Der Trauftyp hat ein Satteldach mit der Firstrichtung parallel zur Straße.

(2) Die Proportion der Fassade an der Straßenseite ist stehend oder liegend.

(3) Die Straßenfassade weist eine überwiegend waagerechte Gliederung auf.

(4) Die Neigung der Hauptdachflächen liegt zwischen 45 und 65 °.

§ 6 Giebeltyp

(1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach oder Krüppelwatmdach mit der Firstrichtung senkrecht zur Straße.

(2) Der Ortgangvorsprung an der Straßenfassade ist sehr gering. Bei einem Schaugiebel wird der gesamte Ortgang zur Straßenseite verdeckt.

(3) Die Proportion der Straßenfassade ist stehend.

(4) Der Giebel bildet ein regelmäßiges Dreieck dessen Seiten symmetrisch sind und deren Neigungswinkel zwischen 45 und 65 ° liegt.

§ 7 Zwerchgiebeltyp

(1) Der Zwerchgiebeltyp hat als Hauptdach ein Satteldach mit der Firstrichtung parallel zur Straße.

(2) Die Proportion der Fassade an der Straßenseite ist liegend oder stehend.

(3) Die Straßenfassade weist eine überwiegend waagerechte Gliederung auf.

(4) Die straßenseitige Traufe wird mittig von einem Zwerchgiebel unterbrochen. Seine Proportionen sind stehend. Seine Breite darf die Hälfte der Gebäudelänge nicht überschreiten.

(5) Die Neigung der Hauptdachflächen liegt zwischen 45 und 65 °.

      (6) Der Zwerchgiebel weist ein symmetrisches Satteldach mit einer Neigung zwischen 45 und 65 ° auf.

Sein First liegt unter der Firsthöhe des Hauptdaches.

IV.   GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 Gebäudegefüge und Gebäudeabfolge

(1) Trauftyp, Giebeltyp und Zwerchgiebeltyp stellen die drei Grundformen im Gebäudegefüge dar.

(2) Die vorhandene Mischung von Gebäudetypen nach §§ 5-7 soll im Fall von baulichen Veränderungen und Neubauten eingehalten werden. Sofern derartige gleiche Gebäudetypen in einer Gruppe nebeneinander liegen, ist diese Gruppe zulässig. Als Gruppe gilt eine Reihung von mind. 3 Gebäuden gleichen Typs.

(3) Dieses gilt insbesondere für den Inselweg, Schmiedestraße Nr. 2 a - e und Am Treenefeld Nr. 1,3,5,7,9,11,13,15,17. Hier ist nur der Giebeltyp zulässig.

(4) Im Falle von Neubauten über mehr als drei Parzellen bzw. mehr als das Dreifache der max. zulässigen Fassadenbreite (§ 11) hat im Hinblick auf den Gebäudetyp eine Abwechslung stattzufinden.

§ 9 Unterschiedlichkeit benachbarter Gebäude

(1) Trauf- und Firsthöhen benachbarter Gebäude müssen sich unterscheiden, dürfen aber um nicht mehr als 1/3 von Trauf- und Firsthöhen der Nachbarbauten abweichen.

(2) Aufeinanderfolgende Fassaden oder Fassadenabschnitte des gleichen Gebäudetyps müssen sich in der Gestaltung in mind. drei der folgenden Gestaltmerkmale unterscheiden: Breite der Fassadenabschnitte, Gliederung der Straßenfassade, Verhältnis von Wandflächen zu Öffnungen, Ausbildung von Fenstern und Türen, Geschoßhöhe, Brüstungshöhen, Art und Maß der Vor- und Rücksprünge in der Fassade, Material, Farbgestaltung.

§ 10 Bauflucht und Brandgassen

(1) Bei der Schließung von Baulücken ist die historische Bauflucht des auf der Grundlage der Erdbücher von 1854 erstellten Planes (s. Anlage 2), der Teil dieser Satzung ist, einzuhalten.

(2) Vorhandene Brandgassen sind auch bei Neubebauung der Grundstücke entsprechend dem Katasterplan, der Bestandteil der Satzung ist, vorzusehen (Anlage 3). Die Grenzabstände nach § 6 Abs. 4 u. 6 LBO dürfen hierbei unterschritten werden.

       

§ 11 Fassadenbreite, Traufhöhe und Firsthöhe

(1) Geht bei einer zu schließenden Baulücke die Neubebauung über das Maß der Parzellengrenzen hinaus, so ist die neue Gebäudefassade entsprechend Abs. 2 zu unterteilen.

(2) Die Fassadenbreite bei einem Trauftyp und bei einem Zwerchgiebeltyp soll

13,0 m nicht überschreiten. Die Fassadenbreite bei einem Giebeltyp soll 10,0 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit längerer Straßenabwicklung ist die Fassade in Abschnitte mit einem Mindestmaß von 5,0 m zu unterteilen.

(3) Die höchste zulässige Gebäudehöhe ergibt sich aus den Bestimmungen der §§5-7 und § 9 oder einer max. Firsthöhe von 13,0 m bzw. einer max. Traufhöhe von 6,5 m. Die Sockelhöhe darf 0,5 m nicht überschreiten.

§ 12 Fassadengliederung und Öffnungen

(1) Die Straßenfassade muß als flächig wirkende Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil ausgebildet werden. Im Erdgeschoß kann der Wandanteil geringer sein, soll jedoch mind. 40 % der Erdgeschoßfassadenfläche betragen. Dieses gilt nicht für typisch holländische Fassaden.

(2) Fassaden sind in jedem Geschoß durch Wandöffnungen zu gliedern. Das Zumauern von Fensteröffnungen, die von öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar sind, ist unzulässig.

(3) Die Straßenfassaden sind ihrem Gebäudetyp entsprechend in Erdgeschoßzone , Obergeschoßzone und Dachzone bzw. Giebelzone zu untergliedern.

(4) Fassaden sollen in Sockel- und Deckenhöhe deutlich sichtbare, architektonisch gliedernde und im Material der Gesamtfassade entsprechende waagerechte Elemente erhalten. Sie sind als Vor- und Rücksprünge bis zu 6 cm auszuführen.

(5) Fenster, Türen, Schaufenster (§§ 13 u. 14) müssen waagerecht gereiht sein. Die Ausgestaltung der Elemente kann von Zone zu Zone unterschiedlich sein, soll aber innerhalb einer Zone gleichartig sein.

        (6) Fenster, Türen, Schaufenster (§§ 13 u. 14) müssen auf senkrechten Achsen übereinander liegen oder auf diese Achsen bezogen sein.

(7) Beim Trauftyp und Zwerchgiebeltyp ist ein profiliertes Traufgesims im Material der Fassade über die gesamte Trauflänge anzubringen.

§ 13 Fenster und Türen

(1) Fensteröffnungen, ausgenommen Schaufenster (§ 14 Abs. 2), müssen stehende Formate haben. Das Verhältnis von Breite zu Höhe darf 1 : 1,2 nicht unterschreiten.

(2) Fenster mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind im oberen Drittel durch ein horizontales Bauteil (Kämpfer, Quersprosse) mit mind. 6 cm Breite und über Glas mind. 2 cm Höhe zu unterteilen. Erhält das untere Fensterteil durch die Teilung ein liegendes bis quadratisches Format, so ist es vertikal symmetrisch zu unterteilen.

(3) Fensterflächen über 1,00 m Breite sind durch ein mind. 6 cm, max. 10 cm breites und über Glas mind. 2 cm hohes Bauteil symmetrisch zu unterteilen.

(4) Fensterteilungen müssen mit Sprossen auf die Maßstäblichkeit und Kleinteiligkeit der Gesamtfassade abgestimmt sein. Zur Gliederung der Glasscheiben sind nur Sprossen zulässig, die in ihrem Querschnitt mind. 22 mm und höchstens 44 mm breit sind und über Glas mind. 15 mm und höchstens 25 mm breit sind. Bei Verbund- oder Kastenfenstern genügt die Sprossenteilung des äußeren Fensters. Fensterrahmen und Sprossen für Fenster müssen einen deckenden Oberflächenanstrich erhalten. Eine metallische Oberfläche ist unzulässig.

(5) Gewölbtes und/oder bedampftes Glas in Fenstern und Türen, soweit diese von öffentlichen Flächen einsehbar sind, ist nicht zulässig.

Glasbausteine dürfen in Hausfronten und Fassaden, die von öffentlichen Verkehrsflächen sichtbar sind, nicht eingebaut werden.

(6) Die Außenleibung der Fenster darf max. Vz Stein und die Türen max. 1 Stein tief sein.

(7) Außen angebrachte Rollädenkästen sind unzulässig.

(8) Haustüren sind der Gesamtarchitektur des Hauses anzupassen. Straßenseitige 2flügelige Hauseingangstüren dürfen nicht breiter als 1,50 m sein, 1 flügelige max. 1,10m breit. Türen und Tore sind in Holzkonstruktion herzustellen, die max. Breite der Tore darf 3,0 m nicht überschreiten. Türen und Tore sind mit einem deckenden Anstrich herzustellen. Rolltore sind nicht zulässig.

Diese Festsetzungen gelten nicht für Toranlagen des öffentlichen Rettungsdienstes.

§ 14 Schaufenster

(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig und müssen sich auf Fensterachsen in der Obergeschoßzone beziehen.

(2) Die Schaufensterzone muß aus der Fassade des einzelnen Gebäudes entwickelt werden und sich dieser in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe unterordnen. Eloxierte und metallisch glänzende Oberflächen bei Rahmen, Pfosten und Sprossen sind nicht zulässig.

(3) Die Länge des einzelnen Schaufensters darf max. 1/3 der gesamten Fassadenlänge betragen, höchstens jedoch zwei Fensterbreiten einschl. Pfeiler des darüberliegenden Geschosses. Liegende Schaufensterformate sind durch Pfosten in stehende Formate zu unterfeilen. Um die Maßstäblichkeit der Fensteröffnungen zu erzielen, sollen Schaufenster auch mit Sprossen versehen werden.

(4) Reihungen von Schaufenstern müssen durch Pfeiler unterbrochen sein, die mind. 50 cm breit sind.

(5) Das Mauerwerk der außenliegenden Pfeiler gemessen von der Gebäudeecke bis zur Leibung, muß mind. 0,75 m breit sein. Die Sockelzone muß gestalterisch sichtbar bleiben.

(6) Schaufensterüberdeckungen (z. B. Sonnenstores, Markisen) sind entsprechend den Schaufensterbreiten zu unterfeilen.

(7) Gewölbte Glasflächen sind nicht zulässig.

§ 15 Materialien

(1) Außenwandflächen sind in Sichtmauerwerk auszuführen, zu verputzen oder zu verschlämmen. Fassadenverklei-dungen sind unzulässig.

      (2) Für Sichtmauerwerk sind Mauerziegel zu verwenden. Mauersteine mit glatten Oberflächen (Glasur usw.) und keramische Klinker und Spaltklinker sind unzulässig. Waagerechte Tür-, Schaufenster- und Fensterstürze sind als scheitrechte Stürze oder Grenadierschicht auszuführen. Sohlbänke sind als Flach- oder Rollschichten herzustellen. Horizontale Gliederungen, Traut- und Giebelanschlüsse können durch Zierschichten betont werden.

(3) Für Putzflächen sind stark strukturierte Putze und Schlämme sowie Putze mit glänzender Oberfläche (Waschputze, Kunststoffputze, Kunststoffbeschichtungen) unzulässig. Zulässig sind mehrschichtige Anstriche. Sok-kelflächen dürfen in anderer Putzart ausgeführt werden als die übrigen Flächen.

§16 Farbgebung

(1) Für die farbliche Gestaltung der Fassaden sind helle oder gedeckte Farbtöne mit einem Remissionswert größer 30 zu verwenden. Dunklere Farbtöne sind nur für untergeordnete Bauteile wie gliedernde Fassadenelemente zulässig sowie für Sockelflächen. Die Farben benachbarter Gebäude sind aufeinander abzustimmen.

(2) Mehr als vier Farben an einer Fassade sind unzulässig.

(3) Gliedernde Fassadenelemente sind durch im Ton abgesetzte Farben zu unterstreichen.

(4) Markisen müssen sich harmonisch einfügen. Sie dürfen weder glänzen, grell noch aufdringlich sein.

§ 17 cher

(1) Die Dächer der Hauptbaukörper sind nur als Satteldächer zulässig. Walm- und Mansarddachformen können nur dort wieder errichtet werden, wo sie bereits vorhanden sind.

(2) Die Dachflächen eines Gebäudes dürfen nur einheitlich mit einem Material gedeckt werden. Dacheindeckungen sind mit roten oder rotbraunen Dachpfannen einzudecken. Als Dachpfannen sind das „S- oder Doppel-S"-Profil zu verwenden.

(3) Die Dachüberstände an den Traufen zur Straßenseite sind bis max. 25 cm einschl. Rinne zulässig. Nur vorgehängte Rinnen sind zulässig. Der Dachüberstand beim Ortgang darf nicht mehr als 6 cm betragen. Traufengesimse sind im Material der Fassade auszuführen. OrtgangabdekkUngen dürfen Ortganggesimse, Ornamente oder Zierbänder nicht verdecken.

§ 18 Dachaufbauten, Dacheinschnitte

      (1) Als Dachaufbauten im Sinne dieser Satzung gelten liegende Dachflächenfenster, Gauben, Dacherker. Gauben sind als Giebelgauben, Schleppgauben oder Rechteckgau-ben auszubilden. Dachgauben sind nur bei einer Dachneigung des Hauptdaches über 45 ° zulässig. Ihre max. Breite

darf 1,25 m, ihre max. Höhe darf 1,6 m nicht überschreiten. Dachaufbauten müssen sich auf die Achsen der Fenster im Erd- bzw. Obergeschoß beziehen.

(2) Der lichte Abstand von Dachaufbauten untereinander, zur Traufe und zum First, soll jeweils mind. 1,0 m betragen. Der lichte Abstand von Dachaufbauten zu Ortgang soll mind. 1,5 m betragen. Die Summe der Länge der Dachaufbauten der jeweiligen Gebäudeseite darf nicht mehr als 2/5 der Firstlänge betragen. Fenster von Dachaufbauten sind proportional kleiner zu dimensionieren als Fenster in der Obergeschoßzone der Gebäudefassade. Dachaufbauten dürfen in nur einer waagerechten Reihe angeordnet werden.

(3) Dachflächenfenster, die von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, sind zulässig bis zu einer Größe von 0,5 m2 je Fenster. Die Proportionen sollen stehend sein. die fläche aller Dachflächenfenster einer vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Dachfläche darf höchstens 3 % der Fläche dieses Daches betragen.

(4) Beim Trauftyp sind auf den von öffentlichen Flächen einsehbaren Dachflächen entweder Gauben oder Dachflächenfenster zulässig. Eine straßenseitige Dachfläche darf höchstens drei Dachaufbauten aufweisen.

(5) Beim Giebeltyp sind nur Dachflächenfenster zulässig. Im Falle eines Eckgebäudes sind an der Traufseite Gauben zulässig, die vom straßenseitigen Ortgang einen Abstand von mind. 4,0 m aufweisen müssen.

(6) Beim Zwerchgiebeltyp sind auf von öffentlichen Flächen einsehbaren Dachflächen außer dem Zwerchgiebel nur Dachflächenfenster zulässig. Diese Dachfläche darf max. zwei Dachflächenfenster aufweisen.

(7) Die Außenflächen von Dachaufbauten sind in nicht glänzenden Materialien auszuführen und farblich der Dachdeckung anzupassen. Zink und Kupfer sind zulässig.

(8) Sonnenkollektoren sind nicht zulässig, wenn sie von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind.

(9) Dacheinschnitte sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar sind. Der Mindestabstand von der Traufe beträgt 1,3 m, vom Ortgang, First, Dachgrat bzw. -kehle 1,5 m. Die Summe aller Einschnitte darf max. 1/10 der jeweiligen Dachfläche betragen.

 

 §19 Antennen

(1) Fernseh- und Rundfunkantennen sind unter dem Dach anzubringen.

(2) Müssen wegen schlechter Empfangsqualität Antennen über Dach angeordnet werden, so sind sie mind. 5,0 m hinter der Straßenfront anzubringen.

Bei Gebäuden mit zwei und mehr Wohnungen sind Gemeinschaftsantennen einzubauen.

(3) Parabolantennen, Satelittenempfangsanlagen, sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.

§ 20 Zusätzliche Bauteile

(1) Vordächer, Balkone, Windfänge und andere an die Fassade angebaute oder vorgehängte Bauteile sind an Straßenfassaden nicht zugelassen.

(2) Liegt der Fußboden des Erdgeschosses über dem angrenzenden Gehweg, so ist der Höhenunterschied an der Eingangstür mit einer oder mehreren außenliegenden Stufen zu überbrücken.

§ 21 Nebengebäude und Anbauten

(1) Anbauten und Nebengebäude müssen in ihrer Gestaltung auf den Gebäudetyp , den Baukörper, die Dachform und die Fassade des Hauptbaukörpers abgestimmt werden. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen des § 3 sowie der §§ 11 -18 dieser Satzung.

(2) Anbauten und Nebengebäude, die von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, dürfen eine max. Firsthöhe von 6,0 m bzw. eine max. Traufhöhe von 3,5 m aufweisen.

(3) Für die von öffentlichen Flächen aus einsehbaren Anbauten und Nebengebäude im Bereich des Osterburggra-bens gilt Abs. 4.

      (4) Wenn die Anlagen von öffentlichen Flächen nicht sichtbar sind, dürfen die Dächer in Abweichung zu § 17 Abs. 1 als Flachdach oder Pultdach ausgeführt werden. Sie können in Abweichung zu § 17 Abs. 2 auch mit Schiefer oder Dachpappe eingedeckt sein. Die Dachneigung darf geringer sein als die des Hauptdaches.

§ 22 Einfriedigung

(1) Einfriedigungen, die das Grundstück gegen die öffentliche Fläche abgrenzen, sind mind. alle 3,0 m durch Pfeiler zu unterteilen. Die Höhe der Einfriedigungen muß zwischen 1,5 m und 1,8 m liegen.

(2) Als Material sind Ziegelmauerwerk und Putzmauerwerk zulässig. Einfriedigungen aus Holz oder Eisen sind zulässig, wenn sie einen Mauerwerkssockel von mind. 30 cm Höhe aufweisen.

(3) Nicht zulässig sind Jägerzäune, Holzflechtzäune, Spanplatten und ähnliches, Draht- und Stahlgeflechte sowie lebende Zäune.

V.    WERBEANLAGEN

§ 23 Werbeanlangen und  Warnautomaten

(1) Werbeanlagen sind so zu gestalten, daß durch sie weder der Gesamteindruck der einzelnen Fassade noch die Fassadenabfolge im Straßenbild bzw. im gesamten Ortsbild beeinträchtigt wird. Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig, die sich auf das Gewerbe bezieht.

(2) Werbeanlagen sollen die vertikale Gliederung der Fassade nicht überschneiden. Sie sind nur unterhalb der Sohlbank des ersten Obergeschosses zulässig. Zwischen der Gebäudeecke und der Werbeanlage soll ein Mindestabstand von 0,5 m eingehalten werden.

(3) Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Dies gilt nicht für handwerklich und künstlerisch gestaltete Berufs- oder Gewerbeschilder, die rechtwinklig bis zu 100 cm in die öffentliche Fläche ragen und eine Werbefläche von bis zu 0,6 m2 haben dürfen. Senkrecht lesbare Werbeflächen sind unzulässig.

(4) Werbeanlagen dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:

-Die Höhe einer Werbeanlage darf max. 50 cm betragen; die horizontale Abwicklung darf nicht länger als 4/5 der Straßenfassade sein. Sind mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude angebracht, gilt diese Regelung für die Gesamtabwicklung aller Anlagen. Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen an einem Gebäude darf 3,0 m2 nicht überschreiten.

 

 

       

Die Höhe der Schriften und Zeichen auf Werbeanlagen darf nicht höher als   40 cm sein. Zeichen können davon abweichend 50 cm hoch sein, wenn sie   nicht breiter als 50 cm sind.

(5) Leuchtschriften, Leuchttransparente, Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, Werbeanlagen in grellen und aufdringlichen Farben, selbstleuchtende oder rückstrahlende Schilder sind nicht zulässig. Indirekt beleuchtete oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder Zeichen sind zulässig, wenn sie handwerksgerecht gestaltet und die Lampen blendfrei sind.

(6) Warenautomaten sind zulässig in Hauseingängen sowie ausnahmsweise an Hauswänden bis insgesamt 0,8 m2 Größe, wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen sind und dabei die Gliederung des Erdgeschosses berücksichtigen.

(7) Fenster- und Schaufensterscheiben dürfen nur bis zu 30 % ihrer jeweiligen Fläche für Plakat- und Schriftwerbung verwendet werden.

§ 24 Genehmigungspflicht

Werbeanlagen und Warenautomaten, die nach § 62 LBO genehmigungsfrei sind, bedürfen im Geltungsbereich der Satzung einer Genehmigung.

VI.   SCHLUSSVORSCHRIFT

§ 25 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Die 1. Änderungs- und Erweiterungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-gabe in Kraft.

 

 

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